Art. 731 Abs. 2 ZGB, Art. 661 ff. ZGB, § 191 EG ZGB, Art. 48 SchlT ZGB. Die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit ist in Analogie zu Art. 662 ZGB nur denkbar, wenn ein Grundstück überhaupt nicht im Grundbuch aufgenommen worden ist, wenn es zwar im Grundbuch aufgenommen ist, jedoch aus dem Eintrag keine Angaben über den Eigentümer ersichtlich sind, oder der eingetragene Eigentümer seit Beginn der Ersitzungsfrist tot oder für verschollen erklärt ist.
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Laien können indessen diesbezüglich keine allzu grossen Anforderungen ge- stellt werden. Es ist daher der Gesuchstellerin zu glauben, dass das Schrei- ben der Gemeindeverwaltung Y vom 21. Februar 1995 in ihr die Meinung geweckt hat, die dreimonatige Ausschlagungsfrist beginne erst ab diesem Zeitpunkt (21. Februar 1995) zu laufen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für die Gesuchstellerin die Ausschlagungsfrist neu anzusetzen, und zwar auf den 21. Februar 1995. Damit ist die Ausschlagungserklärung der Gesuchstellerin vom 26. April 1995 rechtzeitig erfolgt. (Kantonsgerichtspräsidium, 22. Mai 1995, i.S. B.)
3. Sachenrecht Art. 731 Abs. 2 ZGB, Art. 661 ff. ZGB, § 191 EG ZGB, Art. 48 SchlT ZGB. Die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit ist in Analogie zu Art. 662 ZGB nur denkbar, wenn ein Grundstück überhaupt nicht im Grundbuch aufgenommen worden ist, wenn es zwar im Grundbuch aufgenommen ist, jedoch aus dem Eintrag keine Angaben über den Eigentümer ersichtlich sind, oder der eingetragene Eigentümer seit Beginn der Ersitzungsfrist tot oder für verschollen erklärt ist. Aus den Erwägungen: 2.3 Im weiteren beruft sich der Gesuchsgegner darauf, er habe ein Fahr- wegrecht ersessen. Für die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten gelangen gemäss Art. 731 Abs. 2 ZGB die Grundsätze über die Ersitzung von Grund- stücken zur entsprechenden Anwendung (Art. 661 ff. ZGB). Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit erfolgt daher entweder gemäss dem Grundbuch- eintrag als Tabular- bzw. ordentliche Ersitzung oder unabhängig von einem solchen als Extratabular- bzw. ausserordentliche Ersitzung (Tuor/Schnyder/ Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A. Zürich 1995, S. 778 f.). Die ordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit analog zu Art. 661 ZGB bedarf eines im Grundbuch zu Unrecht, d.h. ohne (gültigen) Erwerbstitel, eingetragenen Rechts. Wie bereits ausgeführt, ist im Grundbuch auf dem be- troffenen Grundstück keine für den vorliegenden Fall relevante Dienst- barkeit eingetragen. Eine ordentliche Ersitzung ist daher zum vorneherein ausgeschlossen. Die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit ist in Analogie zu Art. 662 ZGB nur denkbar, wenn ein Grundstück überhaupt nicht im Grundbuch aufgenommen worden ist, wenn es zwar im Grund- buch aufgenommen ist, jedoch aus dem Eintrag keine Angaben über den Ei- 64
gentümer ersichtlich sind, oder der eingetragene Eigentümer seit Beginn der Ersitzungsfrist tot oder für verschollen erkärt ist (BGE 114 II 322 und dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Die zwei letztgenannten Möglichkeiten zur ausserordentlichen Ersitzung fallen dabei aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes von vorneherein ausser Betracht. Ob ein Grundstück als «im Grundbuch aufgenommen» gilt, hängt in Kantonen, in denen das eidgenös- sische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, von der Ausgestaltung des kan- tonalen Übergangsregisters ab bzw. davon, ob diesem negative Rechtskraft zukommt und daher Grunddienstbarkeiten nur durch Registereintrag rechts- gültig entstehen können (Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., S. 779; BGE 114 II 332 E. 4a; BGE vom 6. November 1992, in: ZGBR 75/1994 S. 82 f.) Im Kanton Zug ist das eidgenössische Grundbuch noch nicht in allen Ge- meinden, insbesondere nicht in der Gemeinde X, in der das Prozessgegen- stand bildende Grundstück der Gesuchstellerin liegt, eingeführt. § 191 EG ZGB als für das Übergangsrecht des Kantons Zug in diesem Zusammen- hang massgebende Bestimmung erklärt, dass bis zum Zeitpunkt, in dem das Grundbuch gemeindeweise angelegt ist, je nach Geschäft die Vormerkung bzw. Eintragung im Hypothekenprotokoll bzw. im Hypothekenbuch und im Kaufsregister zur Anwendung gelange (Abs. 1), und dass diesen Eintragun- gen, mit Ausnahme gegenüber dem gutgläubigen Dritten, Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 SchlT ZGB zukomme (Abs. 2). Das Übergangsrecht des Kantons Zug verleiht der kantonalen Publizitätseinrichtung somit nega- tive Rechtskraft. Massgebend ist allerdings nicht allein, dass die kantonalen Vorschriften die Ersatzeinrichtungen bezeichnen, denen sofort Grundbuch- wirkung zukommt, ebenso von Bedeutung ist, dass die Ausgestaltung des kantonalen provisorischen Grundbuches und die Organisation der kantona- len Grundbuchführung einen Stand aufweisen, der erlaubt, dieser Über- gangseinrichtung negative Rechtskraft zuzubilligen (ZBGR 75/1994 S. 83 mit Verweis auf Hans Huber). Diese Voraussetzungen sind im Kanton Zug er- füllt. So setzt die Begründung, Übertragung, Abänderung oder Löschung dinglicher Rechte die Eintragung in die kantonale Publizitätseinrichtung vor- aus (§ 191 Abs. 1 ZPO). Auch wird über die Grundbuchgeschäfte seit dem
1. Januar 1912 ein Tagebuch geführt (§ 191 Abs. 2 ZPO). Daraus ist ersichtlich, dass Dienstbarkeiten, für die das Bundeszivilrecht die Eintragung verlangt, anders nicht mehr begründet werden können und dass die zugerischen Regi- ster somit lückenlos über diese unter der Herrschaft des Zivilgesetzbuches errichteten beschränkten dinglichen Rechte Aufschluss geben. Dem zugeri- schen Grundbuch kommt in diesem Umfang deshalb Grundbuchwirkung zu. Da die Liegenschaft GBP Nr. 1099 der Gesuchstellerin im Hypotheken- buch der Gemeinde X aufgenommen ist, konnte demzufolge zulasten dieses Grundstückes seit 1912 keine Dienstbarkeit auf dem Wege der Extratabula- rersitzung mehr erworben werden (vgl. dazu auch ZR 82/1983 Nr. 73 S. 199). (Kantonsgerichtspräsidium, 10. Juni 1996, i.S. S. AG/S). 65